Teilnahmebedingungen

Anmeldung
Bitte melden Sie sich grundsätzlich schriftlich (auf Anmeldekarte, per E-Mail oder Online-Formular) an. Mit Ihrer Anmeldung erkennen Sie auch diese Teilnahmebedingungen an.
Anmeldebestätigungen
Wir versenden für alle Veranstaltungen eine Anmeldebestätigung. Ausnahme sind sehr kurzfristige Anmeldungen. Dies dient der Buchungssicherheit und Ihrem wie unserem genaueren Überblick. Ist eine Veranstaltung ausgebucht, teilen wir Ihnen dies mit, setzen Sie auf die Warteliste bzw. nennen Ihnen einen Ersatztermin.

Absagen
Müssen Sie absagen, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Das dient der besseren Übersicht und zielgerichteten Planung, der Vermeidung unnötiger Kosten und der Nutzung der Ressourcen, wenn Ihr Platz noch anderweitig vergeben werden kann.

Mehrtägige Veranstaltungen
Alle mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtung schließen grundsätzlich ein Abendprogramm ein. Für Übernachtungen in Haus Stapelage bitten wir, eigene Bettwäsche und Handtücher mitzubringen. Ausleihe ist gegen Gebühr möglich. Die Unterbringung erfolgt in Doppelzimmern. Einzelzimmer auf Anfrage in begrenztem Umfang und mit Aufpreis möglich.

Gebühren
Die Kosten der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen werden von der Lippischen Landeskirche - aus Mitteln der Lehrerfortbildung des Landes NRW und aus Mitteln der Landeskirche (Kirchensteuern) - getragen. Für einige Veranstaltungen ist eine Gebühr (Eigenbeteiligung) vorgesehen. Soweit Gebühren erhoben werden, handelt es sich um einen Pauschalpreis. Eine Ermäßigung bei zeitweiliger Teilnahme ist daher nicht möglich. Die Gebühr wird Ihnen nach schriftlicher Anmeldung mit der Anmeldebestätigung in Rechnung gestellt, soweit nicht in der Ankündigung anderes vermerkt ist.
Bedenken Sie bitte, dass uns Ihre Anmeldung auch dann Geld kostet, wenn Sie nicht kommen. Bei Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Abmeldung sind daher die vollen Gebühren zu zahlen.
Alle Gebühren werden Ihnen quittiert und Sie können sie einschließlich Ihrer Reisekosten bei Fortbildungsveranstaltungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Sonderurlaub für Fortbildung

Im Auftrag des Landes NRW und an seiner Stelle haben die Kirchen die Aufgabe, die fachliche Fortbildung für Religion sicher zu stellen.
Für ein- und mehrtägige Veranstaltungen ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Fortbildungsurlaub zu beantragen. Die Anträge sind formlos an die Schulleitung zu richten. Die Beantragung sollte frühzeitig erfolgen (vgl. Runderlass des KM v. 28.06.1988 - BASS 21-05 Nr. 11). Das Land Nordrhein-Westfalen und die Evangelischen Landeskirchen haben vereinbart:
„Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht. Die Entscheidung über die Beurlaubung zur Teilnahme an den kirchlichen Veranstaltungen ist nach den gleichen Maßstäben zu treffen, nach denen die Entscheidung über die Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger erfolgt.“ (§ 3 (1+2) der Vereinbarung zwischen dem Land NRW und den Ev. Landeskirchen vom 22.01.1985).
Die Fortbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer ist mit der Fortbildung in anderen Unterrichtsfächern gleichgestellt und muss in den Schulen und Aufsichtsbehörden in gleicher Weise behandelt werden. Konkret bedeutet das, dass der Sonderurlaubsparagraph hier als erweitert zu betrachten ist. Eine Schlechterstellung des Faches Religion verträgt sich nicht mit dem bestehenden Staatskirchenvertrag und der Grundgesetzvorgabe, dass der Religionsunterricht ordentliches Unterrichtsfach in der öffentlichen Schule ist.
Die Teilnahme an der kirchlichen Fortbildung darf seitens der Schule nicht grundsätzlich verweigert werden, sondern nur im aktuell begründeten Einzelfall. Insbesondere gilt dies für die Teilnahme an der Vokationswoche, die für den Ausbildungsabschluss im Fach Evangelische Religionslehre verbindlich vorgeschrieben ist.

Dienstunfallschutz
Die an Fort- und Weiterbildungsseminaren teilnehmenden Lehrkräfte genießen beamtenrechtliche Unfallfürsorge, wenn und soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Andernfalls steht ihnen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Absatz 1 Nr. 14 RVO zu.

Testate und Zertifikate
Über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen werden Testate zur Vorlage bei der Schulaufsicht, der Schulleitung und dem Finanzamt ausgehändigt.
Einige längerfristige Lehrgänge schließen mit einem Zertifikat ab. Hierfür ist neben anderen lehrgangsbezogenen Konditionen in der Regel eine 80%-Teilnahme verbindliche Voraussetzung.